BGH klärt Honorarvereinbarungen

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February 26, 2026
27.02.2026
2 Minuten Lesezeit

Wann ist eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant wirksam? Der Bundesgerichtshof hat in einer Leitentscheidung drei zentrale Fragen beantwortet.

Streit zwischen Kanzlei und Unternehmen

Eine internationale Großkanzlei und ihr Mandant stritten über die Höhe des Anwaltshonorars nach einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Das Unternehmen hatte bereits rund 110.000 Euro gezahlt. Die Kanzlei forderte weitere 32.000 Euro. Der Mandant verlangte seinerseits 78.000 Euro zurück und argumentierte, er schulde nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Parteien hatten 2015 eine Stundenhonorarvereinbarung geschlossen.

Drei Leitlinien aus Karlsruhe

Der neunte Zivilsenat des BGH stellte mit Urteil vom 19. Februar 2026 mehrere Grundsätze auf. Erstens: Eine Vergütungsvereinbarung muss nicht jeden Mandatsumfang bis ins Detail festlegen. Der genaue Inhalt kann durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln des BGB ermittelt werden. Zweitens: Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Kostenerstattung muss konkret formuliert sein. Vage Formulierungen wie das vereinbarte Honorar könne über den RVG-Gebühren liegen, genügen nicht. Drittens: Klauseln, wonach eine Rechnung als anerkannt gilt, wenn der Mandant nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht, sind unwirksam. Das gilt auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

Was das für die Praxis bedeutet

Kanzleien sollten den Mandatsumfang präzise beschreiben und bei Erweiterungen schriftlich nachfassen. Der Hinweis auf begrenzte Erstattungsansprüche sollte am besten wörtlich dem Gesetz entsprechen. Anerkenntnisklauseln mit Widerspruchsfristen haben ausgedient. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache zurück. Dort muss nun geklärt werden, welche Tätigkeiten die Vereinbarung tatsächlich erfasste.