BMF-Entwurf mischt Tarif und Mini-Jobs neu

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August 21, 2026
24.08.2026
2 Minuten Lesezeit

Der Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 bringt eine Tarifanpassung sowie Verschiebungen bei Mini-Jobs, Handwerkerleistungen und Rechenzentren.

Entlastung an mehreren Stellschrauben

Kernstück des am 18. August 2026 vorgelegten BMF-Entwurfs ist die Neujustierung des Einkommensteuertarifs samt Freistellung des Existenzminimums (§§ 32, 32a, 39b EStG). Ergänzt wird dies durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a EStG) und einen höheren Grundlohn bei den steuerbegünstigten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen (§ 3b EStG). Das Kindergeld steigt ab Januar 2027 von 259 auf 267 Euro und ab Januar 2028 auf 272 Euro (§ 66 EStG).

Belastungen bei Handwerk und Mini-Jobs

Auf der Gegenseite sinken Prozentsatz und Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Deutlich spürbar wird die Anhebung des Pauschsteuersatzes für Mini-Jobs von 2 auf 5 Prozent (§ 40a EStG), was Arbeitgeber in personalintensiven Branchen trifft.

Neuer Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren

Aufmerksamkeit verdient ein oft übersehener Punkt: Für Betreiber von Rechenzentren sieht der Entwurf einen eigenen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab vor (§ 29 GewStG). Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmende Bedeutung dieser Infrastruktur und die Frage, wie das Steueraufkommen zwischen Standortkommunen verteilt werden soll.

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