Während Auslandsgesellschaften Gewinne erwirtschaften, häufen sich im Inland die Verluste. Verrechnungspreismodelle müssen auf den Prüfstand.
Eine aktuelle EY-Untersuchung der DAX-40-Unternehmen offenbart ein strukturelles Problem. 23 Konzerne weisen bei ihren deutschen Gesellschaften seit mindestens einem Jahr Defizite aus. Bei neun davon zieht sich die Verlustsituation über mehr als vier Jahre. Gleichzeitig arbeiten die internationalen Einheiten derselben Gruppen profitabel. Die Folgen spürt vor allem die Steuerfunktion: Latente Steuern auf Verlustvorträge müssen korrigiert werden, ausländische Quellensteuern lassen sich nicht anrechnen, wichtige Kennzahlen wie die Effective Tax Rate geraten unter Druck.
Der Wirtschaftsstandort verliert im globalen Wettbewerb. Hohe Steuer- und Lohnkosten, bürokratische Anforderungen und ein rigides Arbeitsrecht belasten die Ertragslage. Forschung und Entwicklung verursachen erhebliche Aufwendungen, doch die Wertschöpfung verlagert sich zunehmend in dynamischere Märkte. Neue Zoll- und Handelskonflikte verschärfen die Situation.
Headquarters belasten Aufwendungen traditionell nur teilweise an Auslandstöchter weiter. Die OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2022 eröffnen hier Spielräume. Selbst Tätigkeiten auf oberster Führungsebene können als operative Dienstleistungen qualifiziert werden, sofern eine direkte Einbindung in Wertschöpfungsprozesse vorliegt. Steuerliche Risiken erfordern jedoch Aufmerksamkeit: Dienstleistungsbetriebsstätten in Ländern wie China, die US-amerikanische Base Erosion Avoidance Tax oder Quellensteuern in Jurisdiktionen wie Indien, Brasilien und der Slowakei können zusätzliche Belastungen auslösen.
Die Kostenaufschlagsmethode für Routinegesellschaften im Ausland verstärkt das Ungleichgewicht in Krisenzeiten. Fixkosten verbleiben beim deutschen Headquarter, während Tochtergesellschaften stabile Margen erzielen. Ein Übergang zu Teil- oder Grenzkostenverrechnungen kann fremdvergleichskonform sein, ebenso eine Positionierung am unteren Rand zulässiger Bandbreiten.
Zentrale IP-Modelle stoßen an Grenzen, wenn Forschungsaktivitäten und Kernmärkte ins Ausland wandern. Kostenumlagevereinbarungen ermöglichen dezentrale Strukturen ohne laufende Lizenzzahlungen. Die erforderliche Aufdeckung stiller Reserven beim Eintritt lässt sich bei geschickter Gestaltung zeitlich strecken.
Änderungen an Verrechnungspreisen berühren nicht nur Ertragsteuern. Quellensteuern, Zoll, Umsatzsteuer und bestehende Vorabverständigungen müssen ebenso berücksichtigt werden wie operative Abläufe im Konzern. Nur ein integrierter Ansatz schützt vor unbeabsichtigten Nebenwirkungen.




