Der Veranlagungszeitraum 2024 bringt umfangreiche Änderungen für Unternehmen. EY Deutschland ordnet ein, worauf Steuerabteilungen besonders achten sollten.
In vielen Unternehmen herrscht derzeit Hochbetrieb bei der Erstellung der Steuererklärungen für 2024. Steuerberatende Berufe haben noch bis zum 30. April 2026 Zeit. Doch die Vielzahl an Neuerungen macht eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Änderungen unerlässlich. EY Deutschland hat im Tax & Law Magazine die wichtigsten Punkte zusammengestellt. Seit Oktober 2024 existiert die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Sie dient der eindeutigen Zuordnung wirtschaftlicher Aktivitäten und grenzt betriebliche von privater Tätigkeit ab. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die Nummer automatisch bis Ende 2027. Unternehmen mit bestehender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben diese um den Zusatz „00001" ergänzt als neue Kennung erhalten. Die Angabe ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 verpflichtend. Bei Einlagen in Kapitalgesellschaften verlangt die Finanzverwaltung künftig umfassendere Informationen. Anzugeben sind Name des einlegenden Gesellschafters, Steuernummer, Identifikationsnummer, Zeitpunkt der Einlage sowie deren Art. Bei Sacheinlagen kommt eine Beschreibung des eingebrachten Gegenstands hinzu.
Die Regelungen zur Zinsschranke wurden erheblich ausgeweitet. Neben klassischen Zinsaufwendungen erfasst die Vorschrift nun auch Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen, Aufwendungen für Zins-Swaps und weitere Komponenten. Ein BMF-Schreiben vom März 2025 konkretisiert die Anforderungen im Detail. Unternehmen sollten ihre Finanzierungsstrukturen gründlich analysieren. Das Mindeststeueranpassungsgesetz betrifft Unternehmensgruppen mit mehr als 750 Millionen Euro weltweitem Jahresumsatz. Sie müssen ab 2024 einen Mindeststeuerbericht erstellen, eine Gruppenträgermeldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln und eine separate Mindeststeuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Das Wachstumschancengesetz erleichtert die Nutzung von Verlustvorträgen. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 können Einkünfte oberhalb einer Million Euro zu 70 Prozent mit bestehenden Verlusten verrechnet werden. Bei der Gewerbesteuer bleibt es bei der bisherigen 60-Prozent-Grenze. Das Jahressteuergesetz 2024 behandelt passive ausländische Betriebsstätteneinkünfte künftig als im Inland erzielt. Unternehmen mit internationalen Strukturen sollten die Zusammensetzung ihrer Ergebnisse aus ausländischen Betriebsstätten sorgfältig prüfen, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.




