Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erlaubt dem deutschen Finanzamt den Zugriff auf Vergütungen, die in Luxemburg steuerfrei bleiben.
Luxemburg lockt Arbeitnehmer mit einem attraktiven Privileg: Überstundenzuschläge bleiben unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Doch wer seinen Wohnsitz in Deutschland behält, sollte nicht zu früh jubeln. EY weist auf drei aktuelle Urteile hin, die dem deutschen Finanzamt grünes Licht geben.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte in allen drei Fällen gleichlautend. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg weist zwar dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Doch wenn dieser es nicht ausübt, fällt es an den Wohnsitzstaat zurück. Eine sachliche Steuerbefreiung gilt nicht als tatsächliche Besteuerung. Deutschland darf zugreifen.
Die Verfahren betrafen zwei klassische Pendler mit jeweils über 8.000 Euro steuerfreier Überstundenvergütung sowie einen Piloten im internationalen Luftverkehr mit rund 19.600 Euro. In allen Konstellationen bestätigte das Gericht die Nachversteuerung durch das deutsche Wohnsitzfinanzamt.
Zwei Revisionen liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof, ein Urteil ist bereits rechtskräftig. EY rät Betroffenen, die Rechtsprechung aufmerksam zu verfolgen. Die Aussichten auf eine Korrektur zugunsten der Steuerpflichtigen stufen die Experten allerdings als begrenzt ein.




