Fondsstrukturen im Visier der Finanzverwaltung

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July 24, 2026
27.07.2026
2 Minuten Lesezeit

Auf der MUPET in München diskutierte ein hochkarätiges Panel aktuelle steuerliche Entwicklungen bei deutschen Fondsstrukturen. Im Fokus stand die zunehmend enger ausgelegte Gewerblichkeitsgrenze sowie das neue deutsche Sondervermögen als Strukturierungsalternative.

PE-Erlass wird enger ausgelegt, Rechtsunsicherheit wächst

Auf der MUPET in München diskutierten Peter Bujotzek und Raphael Baumgartner von POELLATH, Frédéric du Bois-Reymond von earlybird sowie Christian Levedag, Richter am Bundesfinanzhof, aktuelle steuerliche Entwicklungen bei deutschen Fondsstrukturen. Marktstandard bleibt laut Bujotzek die steuerlich vermögensverwaltende Fondspersonengesellschaft, die steuerliche Transparenz sichert und eine zweite Besteuerungsebene ausschließt. Die Finanzverwaltung legt die Kriterien des sogenannten PE-Erlasses jedoch zunehmend enger aus, was häufiger zur Annahme gewerblicher Betätigung führt. Eine konsistente Linie fehle dabei, so Baumgartner. Du Bois-Reymond schildert die Praxisfolgen, bei einer vermögensverwaltenden Struktur können Fondsmanager im Ausland teils keine Board Seats übernehmen, bei einer gewerblichen Struktur ist die Anbindung ausländischer Anleger dagegen schwierig bis unmöglich. Levedag ergänzt aus richterlicher Sicht, eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Fondssachverhalten existiere nicht, die Sonderregelung zur Besteuerung des Carried Interest in § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG setze die Existenz vermögensverwaltender Fonds jedoch ausdrücklich voraus.

Sondervermögen als Alternative für ausländische Investoren

Das Standortfördergesetz eröffnet mit dem deutschen Sondervermögen ein Parallelvehikel zur gewerblichen Fondspersonengesellschaft. Während Letztere für deutsche Körperschaften wegen der Steuerfreiheit nach § 8b KStG das richtige Vehikel bleibt, bietet das Sondervermögen für ausländische und bestimmte steuerbefreite Anleger entscheidende Vorteile: Keine Steuererklärungspflichten in Deutschland, keine beschränkte Steuerpflicht und keine Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen. Zentraler Knackpunkt ist laut Bujotzek, ob das Sondervermögen seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, was im PE-/VC-Kontext nach der gebotenen Auslegung regelmäßig zu verneinen sei, selbst bei aktivem Einwirken auf Portfoliogesellschaften. Levedag verweist darauf, dass der maßgebliche Ausnahmetatbestand an die Erwerbsabsicht anknüpft und nur eine kurzfristige Veräußerungsabsicht schädlich ist. Aktives Einwirken allein reiche dafür nicht aus. Selbst im ungünstigsten Fall beschränkten sich die Folgen auf eine renditemindernde Steuerbelastung auf Fondsebene. Die Position ausländischer Anleger bleibe davon unberührt, verbleibende Unsicherheiten ließen sich zudem über verbindliche Auskünfte oder eine Steuerversicherung absichern.

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