Die Arbeitnehmerkammer Bremen erläutert, wann Arbeitgeber fehlende Arbeitszeit verrechnen dürfen und wann nicht.
Fehlende Auslastung geht nicht automatisch zulasten der Belegschaft. Die Arbeitnehmerkammer Bremen stellt in ihrem Magazin „BAM" (Ausgabe Januar/Februar 2026) klar: Wer aus betrieblichen Gründen oder saisonalen Schwankungen weniger arbeiten kann, behält den Anspruch auf volle Vergütung. Die Pflicht, für ausreichend Arbeit zu sorgen, liegt beim Arbeitgeber.
Arbeitszeitkonten dürfen nur dann ins Minus rutschen, wenn die Beschäftigten selbst die Ursache setzen. Wer zu spät kommt, früher geht oder private Angelegenheiten in die Arbeitszeit legt, muss mit einer Belastung des Kontos rechnen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können selbst verursachte Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnet werden. Die Arbeitnehmerkammer weist jedoch darauf hin, dass dies eine ausdrückliche Regelung in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung voraussetzt. Ohne entsprechende Grundlage ist ein Abzug unzulässig.




