Die Bundesregierung plant, die Attestpflicht auf den ersten Krankheitstag auszuweiten und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen. Was das konkret bedeutet, was noch unklar ist und warum Ärzte und Arbeitsrechtler das Vorhaben kritisieren.
Bisher gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist gesetzlich erst nötig, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber kann die AU zwar bereits heute ab Tag eins verlangen, ein konkreter Verdachtsfall ist dafür nicht erforderlich. Der neue Koalitionsvorschlag von CDU, CSU und SPD würde diese Ausnahme zur Regel machen: Die AU müsste grundsätzlich ab dem ersten Krankheitstag vorliegen. Bundeskanzler Friedrich Merz begründete den Vorstoß mit den nach seinen Worten exorbitant gewordenen Krankenständen seit der Covid-Pandemie. Außerdem soll die seit Ende 2023 mögliche telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Gesetzlich beschlossen ist noch nichts, die grundsätzliche Koalitionsrichtung ist jedoch klar.
Laut dem Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse dauerten 2025 rund 40 Prozent aller Krankmeldungen weniger als vier Tage. Dieser Anteil ist seit 2022 kontinuierlich gestiegen. Wie die neue Pflicht praxistauglich umgesetzt werden soll, ist bislang ungeklärt. Rückwirkende Krankschreibungen dürfen Ärzte laut Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nur im Ausnahmefall nach sorgfältiger Prüfung ausstellen. Fachanwalt Andreas Porsch warnt, die Regelung könnte nach hinten losgehen: Arbeitnehmer, die zum Arzt müssen, würden häufiger gleich für eine ganze Woche krankgeschrieben. Wolfgang Ritter, Vorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes, befürchtet eine Überflutung der Praxen mit leicht Erkrankten in einer Zeit, in der diese ohnehin am Anschlag arbeiten.




