Das Finanzgericht Köln versagt Bitcoin-Verleihern die günstige Abgeltungsteuer und ordnet die Erträge dem persönlichen Steuersatz zu.
Wer Kapitalerträge erzielt, profitiert in der Regel von der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent. Diesen Vorteil wollte auch ein Steuerpflichtiger nutzen, der im Jahr 2020 Bitcoins über einschlägige Plattformen anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung gestellt hatte. Für die zeitlich begrenzte Überlassung erhielt er eine vorab vereinbarte Vergütung. Das Finanzamt sah die Sache anders und besteuerte die Einkünfte mit dem individuellen Steuersatz des Klägers. Dagegen zog dieser vor Gericht.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln wies die Klage mit Urteil vom 10. September 2025 ab. Die Begründung setzt am Kern der steuerlichen Systematik an. Damit die Abgeltungsteuer greift, müsste es sich bei den Lending-Erträgen um Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz handeln. Voraussetzung wäre eine Kapitalforderung, die auf Zahlung von Geld gerichtet ist. Genau daran fehlt es nach Auffassung der Richter. Bitcoins mögen zwar zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden. Entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Gläubiger waren jedenfalls im Streitjahr nicht verpflichtet, Bitcoins als Erfüllung einer Geldschuld anzunehmen.
Stattdessen qualifizierte das Gericht die Vergütungen als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Diese Kategorie erfasst Leistungen gegen Entgelt, die keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind. Die bloße funktionale Ähnlichkeit von Bitcoin mit gesetzlichen Zahlungsmitteln rechtfertige keine erweiternde Auslegung des Kapitalforderungsbegriffs.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig ist.




