Die Verbraucherzentrale gewinnt gegen den Studiobetreiber, weil dessen angeblich befristete Sonderaktion nach Fristablauf einfach weiterlief.
Fitness First lockte Kunden mit einer Sommeraktion. Halber Preis für die ersten Wochen, nur noch kurze Zeit gültig. Ein Countdown auf der Webseite zählte dramatisch herunter. Als die Uhr ablief, passierte: nichts. Der Rabatt blieb verfügbar. Die gleiche Aktion war schon zuvor verlängert worden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zog vor Gericht. Mit Erfolg.
Das Gericht sah in der Praxis eine klare Irreführung. Kunden hätten annehmen müssen, dass der günstige Tarif tatsächlich verschwinden würde. Der tickende Zähler habe sie zu übereilten Entscheidungen gedrängt. Zwar behielt sich Fitness First eine Verlängerung vor. Doch nach welchen Kriterien diese erfolgen würde, blieb im Dunkeln. Jana Brockfeld vom Verbraucherzentrale Bundesverband bezeichnet die Methode als gezielte Täuschung. Kunden sollten ohne gründliche Prüfung unterschreiben.
Das Gericht monierte zusätzlich die Darstellung der Kosten. Der Gesamtpreis für die Mindestlaufzeit fehlte auf der Webseite. Die beworbenen Wochenpreise unterschlugen Startgebühren und halbjährliche Pauschalen. Das verstoße gegen die Preisangabenverordnung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Fitness First Germany GmbH hat Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt.




