Lückenhafte E-Akte stoppt Millionenstreit

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January 12, 2026
12.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Das OLG Saarbrücken verweist ein Verfahren zurück, weil die digitalisierte Prozessakte rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt.

Entscheidung unmöglich

Ein Konzernstreit mit chinesischer Beteiligung und einem Streitwert von 20 Millionen Euro liegt vorerst auf Eis. Das Saarländische Oberlandesgericht sah sich außer Stande, über die Beschwerde einer insolventen Tochtergesellschaft zu befinden. Der Senat monierte derart gravierende Mängel bei der Aktenführung, dass er die Sache ans Landgericht zurückverwies (Beschl. v. 03.09.2025, Az. 3 W 1/25).

Was fehlte

Bei der Übertragung der Papierakten ins elektronische Format ging offenbar einiges verloren. 22 Anlagen tauchten in der E-Akte schlicht nicht auf. Weitere 144 Dokumente mit rund 900 Seiten zu einem Prozesskostenhilfeantrag lagen nicht in der eigentlichen Akte, sondern mussten aus einem separaten Ablageordner abgerufen werden. Das reiche nicht, so der Senat.

Verfassungsrechtlicher Maßstab

Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit seien keine bloßen Formalitäten, stellte das OLG klar. Diese Grundsätze folgten aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Nur eine lückenlose Dokumentation ermögliche die Rekonstruktion des Verfahrensstands und eine ordnungsgemäße richterliche Prüfung. Im Zivilprozess mit seinem Beibringungsgrundsatz sei das besonders wichtig.

Rechtliches Gehör gefährdet

Der Senat konnte anhand der Unterlagen nicht feststellen, ob die beklagte Konzernmutter ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Auch die wirksame Zustellung des PKH-Antrags samt Anlagen ließ sich nicht verifizieren. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert allen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör. Ob dieses gewahrt wurde, blieb offen.

Verfahren muss neu aufgerollt werden

Weitere Dokumentenverluste konnte das OLG nicht ausschließen. Es hob den angegriffenen Beschluss auf und schickte das Prozesskostenhilfeverfahren zurück ans Landgericht.