Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt. Videoverhandlungen, elektronische Schiedssprüche und englischsprachige Verfahren sollen möglich werden.
Das deutsche Schiedsrecht bekommt ein Update. Nach gescheiterten Anläufen in den Vorjahren hat das Bundesjustizministerium einen neuen Referentenentwurf zur Reform des Zehnten Buchs der ZPO veröffentlicht. Noerr hat die wesentlichen Änderungen analysiert. Ziel ist es, Deutschland als Schiedsstandort attraktiver zu machen. Die Anforderungen an Schiedsvereinbarungen sinken leicht. Künftig genügt jede Kommunikationsform, die einen späteren Zugriff ermöglicht. Der veraltete Verweis auf Telegramme verschwindet. Eine vollständige Formfreiheit kommt nicht, ein Dokumentationserfordernis bleibt erhalten.
Was seit der Pandemie Praxis ist, erhält eine gesetzliche Grundlage. Schiedsgerichte dürfen mündliche Verhandlungen per Video durchführen. Elektronisch signierte Schiedssprüche werden zulässig, sparen Zeit und Kosten. Für die internationale Vollstreckung können Parteien nachträglich einen handschriftlich unterzeichneten Schiedsspruch verlangen. Ein neuer Paragraph gestattet Schiedsrichtern ausdrücklich, abweichende Meinungen zu verfassen. Im internationalen Investitionsschiedsrecht längst üblich, war die Zulässigkeit in Deutschland umstritten. Anonymisierte Schiedssprüche dürfen künftig veröffentlicht werden, wenn keine Partei innerhalb von drei Monaten widerspricht.
Die Bundesländer können Commercial Courts mit schiedsbezogenen Entscheidungen betrauen. Diese dürfen Verfahren vollständig auf Englisch führen. Selbst Revisionen vor dem Bundesgerichtshof können englischsprachig laufen. Bisher mussten Schiedsverfahren für Gerichtsverfahren aufwendig übersetzt werden. Die Kanzlei begrüßt die Modernisierung, sieht aber keine fundamentalen Neuerungen. Das zweistufige Verfahren mit Rechtsbeschwerde zum BGH bleibe ein Zeit- und Kostenhemmnis. Mit der englischen Verfahrenssprache ziehe Deutschland allenfalls nach, setze aber keine neuen Impulse.




