Prosoz zahlt 143.000 Euro: Das Ende der Gehaltsgeheimnisse

blog main image
January 14, 2026
14.01.2026
2 Minuten Lesezeit

Wie viel verdient eigentlich der Kollege nebenan? Leslie Czienienga wollte es wissen. Die Antwort kostete die Prosoz Herten GmbH einen sechsstelligen Betrag.

Vom Geschäftsbericht zum Gerichtssaal

Die Geschichte beginnt mit einer Zahl im Geschäftsbericht: Czieniengas männlicher Co-Geschäftsführer erhielt rund 6.000 Euro mehr pro Jahr. Gleiche Position, vergleichbare Aufgaben. Als sie 2024 Angleichung forderte, reagierte das kommunale Softwareunternehmen mit Freistellung statt Verhandlung. Ein strategischer Fehler. Das Landgericht Bochum sprach der Klägerin 143.000 Euro zu, bestehend aus Nachzahlung und Entschädigung. Hinzu kommen die Prozesskosten für Prosoz.

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Warum scheiterte die Verteidigung? Das Gericht wandte eine Regel an, die viele Unternehmen unterschätzen: Sobald eine Arbeitnehmerin nachweist, dass ein männlicher Kollege bei gleichwertiger Tätigkeit mehr verdient, muss der Arbeitgeber objektive Gründe liefern. Qualifikation, Erfahrung, messbare Leistungsunterschiede. Prosoz konnte nichts davon belegen. Die aus dem EU-Recht stammende Diskriminierungsvermutung blieb unwiderlegt.

Verhandlungsgeschick schützt nicht mehr

Das Bundesarbeitsgericht räumte bereits 2023 mit einem beliebten Argument auf: Wer behauptet, der Kollege habe einfach besser verhandelt, verliert. Individuelle Gehaltsverhandlungen rechtfertigen keine geschlechtsbezogene Lohndifferenz. Ein einzelner Vergleichsfall genügt, um die Vermutung auszulösen. Die Hürde für Arbeitgeber liegt hoch.

Neue Transparenzpflichten ab 2026

Das Entgelttransparenzgesetz gewährt Beschäftigten in Betrieben mit über 200 Mitarbeitern bereits heute einen Auskunftsanspruch über Vergleichsgehälter. Eine EU-Richtlinie wird diese Grenze bald aufheben und Sanktionen bei Verstößen einführen. Unternehmen ohne nachvollziehbare Gehaltsstrukturen geraten unter Druck.

Fristen entscheiden über Erfolg

Wer eine Diskriminierung vermutet, muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung schriftlich Ansprüche geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Für die anschließende Klage bleiben drei weitere Monate (§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz). Zögern vernichtet Ansprüche. Der Fall Czienienga zeigt: Lohngeheimnisse schützen niemanden mehr. Am wenigsten den Arbeitgeber.