Rödl ordnet EU-Insolvenzrichtlinie ein

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February 16, 2026
16.02.2026
2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei analysiert den Harmonisierungsvorschlag der EU-Kommission und sieht für Deutschland wenig Änderungsbedarf, erwartet aber erhebliche Auswirkungen im grenzüberschreitenden Kontext.

Nächster Schritt nach dem StaRUG

Kaum haben sich Praktiker an das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz gewöhnt, liegt bereits der nächste europäische Vorstoß auf dem Tisch. Die EU-Kommission veröffentlichte einen Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts. Das Vorhaben ist Teil des Aktionsplans zur Förderung der Kapitalmarktunion und zielt auf Mindeststandards, effizientere Verfahren und erleichterte grenzüberschreitende Investitionen.

Deutsche Regelungen bereits weitgehend konform

Die Insolvenzexperten von Rödl haben den Entwurf mit dem geltenden deutschen Recht abgeglichen. Das Ergebnis fällt beruhigend aus. Bei den Anfechtungsvorschriften entsprechen die nationalen Regelungen bereits weitgehend den europäischen Vorgaben. Auch die vorgeschlagenen Antragspflichten von drei Monaten übererfüllt Deutschland mit seinen deutlich kürzeren Fristen von drei beziehungsweise sechs Wochen. Das vereinfachte Verfahren für Kleinstunternehmen existiert hierzulande ebenfalls, ebenso der Gläubigerausschuss als etabliertes Institut.

Pre-Pack spiegelt gelebte Praxis

Der Vorschlag sieht ein Pre-Pack-Verfahren vor, das den Unternehmensverkauf bereits vor Insolvenzeröffnung vorbereitet. Rödl erkennt darin die bereits etablierte deutsche Praxis im vorläufigen Insolvenzverfahren. Professionelle M&A-Prozesse nach Antragstellung, ausverhandelte Vertragswerke und vorbereitete Übertragungen am Eröffnungstag gehören zum Standardrepertoire. Die Richtlinie würde diese Abläufe lediglich kodifizieren.

Relevanz bei internationalen Sachverhalten

Die eigentliche Bedeutung liegt im grenzüberschreitenden Bereich. Andere Mitgliedstaaten müssen ihre Regelungen teilweise erheblich anpassen, etwa bei Verjährungsfristen für Anfechtungsansprüche. Der verbesserte Zugang zu Vermögensregistern anderer Länder erleichtert die Sicherung der Insolvenzmasse. Für deutsche Verwalter mit internationalem Bezug werden diese Änderungen praktisch relevant, sobald die Richtlinie in den Nachbarstaaten umgesetzt ist.