Vorstand haftet für Bußgeld

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January 29, 2026
29.01.2026
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Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer als Vorstand Pflichten verletzt und damit eine Sanktion gegen die AG auslöst, muss persönlich für den Schaden einstehen.

Wenn der Bilanzeid fehlt

Ein scheinbar formaler Fehler mit weitreichenden Konsequenzen stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem OLG Frankfurt am Main. Eine börsennotierte Aktiengesellschaft hatte ihren Halbjahresfinanzbericht veröffentlicht, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Bilanzeid beizufügen. Das alleinige Vorstandsmitglied hatte schlicht versäumt, die erforderliche Erklärung abzugeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reagierte mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und verhängte eine Geldbuße gegen die Gesellschaft.

Gesellschaft fordert Regress

Nach Zahlung der Sanktion samt Gebühren wandte sich die AG gegen ihr ehemaliges Vorstandsmitglied. Im Wege des Binnenregresses verlangte sie Ersatz sämtlicher Beträge sowie der angefallenen Rechtsverfolgungskosten. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2025 vollumfänglich statt.

Persönliche Pflicht, persönliche Haftung

Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass die Abgabe des Bilanzeids eine höchstpersönliche Vorstandspflicht darstellt. Deren Unterlassung begründet eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des Paragrafen 93 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz. Der Vermögensschaden der Gesellschaft folgt unmittelbar aus dem verhängten Bußgeld. Eine Einschränkung des Regressanspruchs wegen des Sanktionscharakters der Verbandsgeldbuße lehnten die Richter ab. Das ordnungswidrigkeitsrechtliche und das zivilrechtliche Haftungssystem stünden gleichrangig nebeneinander. Auch eine bestehende D&O-Versicherung mindert die persönliche Haftung nicht.

Blick nach Karlsruhe und Luxemburg

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II ZR 163/25 liegt dem BGH bereits Revision vor. Parallel hat der BGH in einem Kartellrechtsfall den EuGH angerufen, um zu klären, ob das Kartellbußgeldrecht den gesellschaftsrechtlichen Innenregress verdrängen kann.