Das EU-Digitalpaket bietet die Chance, eine Regelungslücke zu schließen, die das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht seit Jahren untergräbt.
Was passiert, wenn ein Mandant nicht zahlt, aber trotzdem an seine Unterlagen will? Er beruft sich auf Artikel 15 DSGVO. Der Auskunftsanspruch ist so weit gefasst, dass Wirtschaftsprüfer im Zweifel die komplette Handakte herausgeben müssen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 51b Abs. 3 WPO läuft dann ins Leere. Die Wirtschaftsprüferkammer macht seit Jahren auf dieses Schlupfloch aufmerksam.
Die Europäische Kommission hat im November 2025 ein umfangreiches Digitalpaket vorgelegt und zur Kommentierung freigegeben. Bis zum 13. März 2026 können Verbände und Institutionen Stellung beziehen. Erklärtes Ziel: Bürokratie abbauen, Compliance-Kosten senken, Wettbewerbsfähigkeit stärken. Auf der Agenda steht unter anderem eine Überarbeitung von Artikel 12 Absatz 5 DSGVO, die klarstellen soll, dass das Auskunftsrecht nicht zweckentfremdet werden darf.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 begrüßt die Wirtschaftsprüferkammer diesen Vorstoß, hält ihn aber für unzureichend. Die Forderung: Artikel 15 DSGVO muss so angepasst werden, dass berufsrechtliche Sicherungsmechanismen nicht länger ausgehebelt werden können. Es ist nicht das erste Mal, dass die WPK diesen Punkt adressiert. Bereits im Juli 2025 hatte sie im Rahmen des Omnibus-Pakets IV eine entsprechende Korrektur angemahnt.
Das Digitalpaket enthält auch einen separaten Omnibus für Künstliche Intelligenz. Kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine mittelständische Unternehmen sollen von vereinfachten Umsetzungspflichten profitieren. Die Kommission reagiert damit auf Kritik, dass der regulatorische Aufwand für kleinere Marktteilnehmer unverhältnismäßig hoch ausfällt.




