Das OVG Schleswig-Holstein weist die Beschwerde des Konzerns zurück und stärkt damit die Transparenzpflichten des Medienstaatsvertrags.
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat am 18. Dezember 2025 die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein darf damit weiterhin die Einhaltung der Transparenzpflichten nach dem Medienstaatsvertrag einfordern. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Gericht sah gewichtige Indizien für Verstöße gegen § 93 des Medienstaatsvertrages. Dieser verpflichtet Plattformen, Nutzern die Funktionsweise ihrer Algorithmen verständlich zu machen. Bei Facebook war das „Transparency Center" zum Zeitpunkt der Beanstandung weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar. Die Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?" existierte ausschließlich in der App und lieferte nach Einschätzung des Gerichts nur oberflächliche Erklärungen.
Meta argumentierte, die Transparenzvorschriften verstießen gegen die E-Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung. Das OVG stufte diese Frage als „höchst umstritten und entscheidungserheblich" ein, verwies die Klärung aber an das Hauptsacheverfahren. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nur von dort möglich.
Stattdessen entschied das Gericht im Wege der Folgenabwägung. Die Richter betonten die wachsende Bedeutung von Facebook als Gatekeeper der öffentlichen Meinungsbildung. Das werbefinanzierte Geschäftsmodell und die algorithmische Inhaltsauswahl erhöhten die Gefahr von Filterblasen und Echokammern. Dieses Risiko wog schwerer als die wirtschaftlichen Interessen des Konzerns.





