EY warnt vor Sozialabgaben für Aufsichtsräte

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March 4, 2026
04.03.2026
3 Minuten Lesezeit

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft macht auf ein oft übersehenes Risiko aufmerksam. Bei Kontrollgremien mit internationaler Besetzung können erhebliche Beitragspflichten im Ausland entstehen.

Blinder Fleck in der Vergütung

Aufsichtsräte stehen im Zentrum der Unternehmensüberwachung. Ihre steuerliche Behandlung ist den meisten Firmen geläufig. Doch ein Aspekt bleibt häufig im Schatten: die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Solange alle Mitglieder in Deutschland leben, stellt sich das Problem nicht. Die Vergütung gilt hierzulande als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und löst keine Beiträge aus. Anders sieht es aus, wenn Kontrolleure jenseits der Landesgrenzen wohnen. Die Globalisierung hat längst die Kontrollgremien erreicht. Allein in den Aufsichtsräten der vierzig größten börsennotierten Unternehmen Deutschlands stammt rund ein Drittel der Mitglieder aus dem Ausland. EY beziffert den Anteil auf 114 von 338 Mandaten. Auch im Mittelstand und bei kleineren Gesellschaften sitzen zunehmend internationale Experten in den Gremien.

Wenn Beitragsfreiheit endet

Das Problem entsteht durch unterschiedliche nationale Regelungen. Was Deutschland als selbstständige Organstellung einstuft, kann anderswo als abhängige Beschäftigung gelten. Lebt ein Aufsichtsratsmitglied im Ausland und übt seine Tätigkeit überwiegend von dort aus, greift häufig das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates. Die Vergütung wird dann beitragspflichtig, obwohl das Mandat bei einem deutschen Unternehmen besteht.

Rechenbeispiel aus Tschechien

EY illustriert die Folgen am Beispiel eines Gremienmitglieds mit Wohnsitz in Tschechien. Arbeitet diese Person überwiegend von Tschechien aus und nimmt an Sitzungen virtuell oder gelegentlich vor Ort teil, fällt die gesamte Vergütung unter tschechisches Recht. Die Beitragssätze sind beträchtlich: Auf das Mitglied entfallen rund zwölf Prozent, das Unternehmen muss zusätzlich über 33 Prozent abführen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei umgerechnet etwa 92.000 Euro für die Sozialversicherung, bei der Krankenversicherung existiert keine Obergrenze.

Pflichten bleiben beim Unternehmen

Die administrativen Lasten trägt die deutsche Gesellschaft. Sie muss sich im ausländischen Sozialversicherungssystem registrieren, monatliche Meldungen abgeben und die Beiträge abführen. Zwar lassen sich Dienstleister einschalten, doch die formale Verantwortung bleibt beim Mandatgeber. Wer diese Pflichten übersieht, riskiert Nachforderungen und Sanktionen.

Was EY empfiehlt

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rät Unternehmen, internationale Aufsichtsratsmandate systematisch zu analysieren. Wo leben die Mitglieder? Wo üben sie ihre Tätigkeit überwiegend aus? Welches Recht findet Anwendung? Nur wer diese Fragen beantwortet, kann böse Überraschungen vermeiden und die Kosten verlässlich kalkulieren.