Zwischen gestiegenen Personalkosten und einer lukrativen Förderung liegt oft nur das richtige Mandantengespräch, das viele Kanzleien zu spät suchen.
Der Kern des Problems ist sprachlicher Natur. Was ein Betrieb als „Sonderkonstruktion“ oder abgearbeiteten Auftrag verbucht, kann steuerlich begünstigte Entwicklung sein, ohne dass es jemand so nennt. Deshalb läuft die Standardfrage nach Forschung und Entwicklung meist ins Leere. Weiter kommt, wer am technischen Engpass ansetzt: Woran scheiterten die bisherigen Lösungen, welche Wege wurden erprobt? Für die Bewertung zählen ohnehin nur drei Maßstäbe der Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Neuartigkeit, technische Unwägbarkeit und planmäßiges Vorgehen. Hohe Kosten oder der Einsatz von KI belegen davon nichts.
Danach beginnt die Feinarbeit der Abgrenzung. Unter einer Auftragsnummer stecken oft Versuchsreihen, Serieneinrichtung und Schulungen nebeneinander, begünstigt ist nur der forschende Anteil. § 2 Abs. 2 FZulG zieht die Grenze dort, wo Produkt oder Verfahren im Grundsatz feststehen. Dafür braucht die Kanzlei einen fachkundigen Ansprechpartner aus dem Betrieb und projektbezogene Zeitaufzeichnungen, für die das BMF eine Vorlage bereithält. Andere Zuschüsse sind offenzulegen, da doppelt geförderte Aufwendungen nicht erneut in die Bemessungsgrundlage zählen.
Wie sehr die zeitliche Einordnung zählt, zeigt die neue Gemein- und Betriebskostenpauschale. Sie schlägt nach § 3 Abs. 3b FZulG 20 Prozent auf die förderfähigen Aufwendungen auf, aber nur bei Vorhabenstart ab dem 1. Januar 2026. Bei 200.000 Euro Aufwand und Beginn im Februar 2026 steigt die Basis auf 240.000 Euro, woraus beim Regelsatz von 25 Prozent 60.000 Euro werden, für KMU sogar 84.000 Euro. Lag der Start im November 2025, entfällt der Aufschlag. Ein umbenanntes Projekt verschiebt diesen Stichtag nicht. Und selbst die Bescheinigung ist kein Geldeingang: Angerechnet wird erst mit der nächsten Steuerfestsetzung.




