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August 25, 2026
27.08.2026
2 Minuten Lesezeit

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 beschlossen, mit einer verschobenen Organschaftsreform und spürbaren Entlastungen an anderer Stelle.

Aufschub beim größten Brocken

Die praktisch bedeutsamste Nachricht des am 12. August 2026 beschlossenen Entwurfs ist ein Zeitgewinn: Die Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft greift später als gedacht. Ursprünglich für 2028 oder 2029 vorgesehen, verschiebt sich die erstmalige Anwendung auf den 1. Januar 2030, womit Betriebe mehr Spielraum für die technische und organisatorische Umstellung erhalten. Dahinter steht ein neues Erklärungsmodell nach § 2c UStG, dessen Erklärungen ab dem 1. Juli 2029 fällig werden.

Wo Unternehmen entlastet werden

An mehreren Stellen bringt der Entwurf finanzielle Erleichterung. Bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG verzehnfacht sich die Freigrenze ab 2027 von 10.000 auf 100.000 Euro. Der Zinssatz der Vollverzinsung sinkt zeitgleich auf 0,3 Prozent monatlich, also 3,6 Prozent jährlich. Forschungsintensive Betriebe dürfen sich über eine höhere Anmeldeschwelle bei der Forschungszulage freuen, die rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro klettert. Hinzu kommt eine neue Freigrenze von 500 Euro für Kleinhonorare.

Der Preis: mehr Kontrolle

Den Erleichterungen stehen strengere Pflichten gegenüber. Der Grundlohn für steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG wird ab 2027 neu gefasst, die Frist für die erste Tätigkeitsstätte bei Auslandsentsendungen halbiert sich auf 24 Monate, und die Finanzbehörden erhalten mit der erweiterten Lohnsteuer-Nachschau schärfere Instrumente. Ab 2029 kommen neue Meldepflichten bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hinzu. Der ZDH erkennt im Entwurf denn auch beides zugleich und moniert vor allem den Mehraufwand bei Lohnabrechnung und erster Tätigkeitsstätte. Strittige Punkte aus früheren Diskussionsentwürfen, etwa zu KI-Systemen, tauchen im finalen Text nicht mehr auf. Das parlamentarische Verfahren steht noch bevor.

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