Der BFH erschwert Steuererlässe bei entwertetem Nachlass erheblich, während das Bundesverfassungsgericht im Herbst über die Zukunft der gesamten Erbschaftsteuer entscheidet.
Weitreichender als das aktuelle BFH-Urteil dürften zwei Karlsruher Termine wirken: Am 12. Oktober 2026 steht die Gesetzgebungskompetenz sowie Höhe von Freibeträgen und Steuersätzen zur Debatte (1 BvF 1/23), Kritiker wie die bayerische Staatsregierung rügen fehlende Inflationsanpassung und regionale Preisunterschiede als verfassungswidrig. Am Folgetag verhandelt das Gericht über die Begünstigung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22).
Laut Urteil vom 25. Februar 2026 (II R 1/22) setzt ein Steuererlass bei durch unrechtmäßige Erben verbrauchtem Nachlass voraus, dass der rechtmäßige Erbe schuldlos ist, zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen und mögliche Ansprüche konsequent verfolgt hat. Bloße Wertverluste durch Markt- oder Immobilienpreisschwankungen zählen ausdrücklich nicht dazu, maßgeblich bleibt der Wert bei Erbanfall.
Weitere Leitplanken liefern aktuelle OLG-Entscheidungen: eigenhändige Testamente brauchen laut OLG München (33 Wx 202/25) eine aus Buchstaben bestehende Unterschrift, das OLG Karlsruhe (19 W 27/26) verlangt bei bloßer Ausweiskopie-Identifikation zusätzlich einen Erbschein, das OLG Rostock (3 W 130/25) lässt hingegen eine eidesstattliche Versicherung genügen.
Zwischen 2015 und 2024 wurden 3,1 Billionen Euro vererbt, allein 2024 waren es 113,2 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund fordert SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf einen Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro und eine Vermögensteuer ab 100 Millionen Euro, ihre Umsetzbarkeit hängt maßgeblich vom Karlsruher Urteil ab.




