Preisindexklauseln, die Gehälter automatisch an die Inflation koppeln, sind unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, mit weitreichenden Folgen für Vergütungszusagen in Unternehmen.
Ein Arbeitgeber hatte seiner Belegschaft im Juli 2021 in einer Gesamtzusage versprochen, die Gehälter jährlich an die Steigerung des Verbraucherpreisindex und damit an die Inflation anzupassen. Als das Unternehmen die Zusage im Oktober 2023 widerrufen wollte, klagte ein Arbeitnehmer dagegen, da dies für ihn zu einer deutlichen Lohnminderung führte. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass eine solche Preisindexklausel unzulässig und damit ungültig ist. Gestützt auf das Preisklauselgesetz und § 134 BGB, wonach Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis nicht vergleichbarer Güter bestimmt werden dürfen. Die Folge tritt jedoch erst für die Zukunft ein, der Arbeitnehmer kann den höheren Lohn bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes weiterhin verlangen. Der Gesetzgeber habe automatische Preisklauseln eingeschränkt, um konjunkturelle Risiken zu verringern und das Entstehen von Lohn-Preis-Spiralen zu verhindern, so die Begründung des Gerichts.
Der Arbeitgeber hatte sich auf einen formulierten Vorbehalt berufen, dem Gericht war dieser jedoch nicht eindeutig genug. Eine Vorbehaltsklausel müsse transparent gefasst sowie klar und verständlich sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Betrieb verstieß damit gegen § 308 Nr. 4 BGB, wonach eine Klausel unwirksam ist, wenn sich der Verwender vorbehält, die versprochene Leistung nachträglich zu ändern, und das für den Vertragspartner nicht zumutbar ist. Dem Beschäftigten muss deshalb die Differenzvergütung für den Zeitraum seit der Klage bis zur rechtskräftigen Feststellung des Verstoßes ausgezahlt werden.




