Greenwashing-Prüfung wird zum neuen Geschäftsfeld für Wirtschaftsprüfer

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September 24, 2026
25.09.2026
2 Minuten Lesezeit

Werbeversprechen zur Klimaneutralität müssen ab dem 27. September belegbar sein, geprüft von unabhängigen Sachverständigen. Für Wirtschaftsprüfer entsteht daraus ein ganz neues Mandat.

Ein Mandat, das aus dem Wettbewerbsrecht erwächst

Bemerkenswert an der neuen Rechtslage ist weniger die Verschärfung selbst als die Rolle, die sie dem Berufsstand zuweist. Wo Unternehmen künftig mit Umweltzielen werben, verlangt der Gesetzgeber eine wiederkehrende externe Kontrolle des dahinterstehenden Plans, und als geeignete Sachverständige benennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer. Damit wandert ein Stück Greenwashing-Abwehr in die Prüfungspraxis, worauf die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ihre Mitglieder eigens aufmerksam macht. Für Prüfungsgesellschaften eröffnet sich ein Feld jenseits der klassischen Abschlussprüfung, angesiedelt an der Nahtstelle von Wettbewerbsrecht, Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz, das nicht nur Umsatz, sondern auch zusätzliche Verantwortung mit sich bringt.

Worauf sich die Prüfung konkret bezieht

Kern der Kontrolle ist der neue § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, der auf Aussagen über künftige Umweltleistungen zielt. Verspricht ein Unternehmen etwa, bis zu einem festgelegten Termin klimaneutral zu wirtschaften, ist diese Werbung nur dann zulässig, wenn ihr klare, objektive und öffentlich nachprüfbare Verpflichtungen zugrunde liegen. Diese müssen sich in einem realistischen Fahrplan mit messbaren, terminierten Zielen und den nötigen Ressourcen niederschlagen. Genau dieser Plan ist es, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig unter die Lupe nehmen muss, wobei die Ergebnisse den Verbrauchern offenzulegen sind. Fehlt ein solches Fundament, gilt die Aussage als irreführend; parallel erweitert der Gesetzgeber die Liste der stets unzulässigen Handlungen im UWG-Anhang.

Der Hintergrund: schärfere Regeln gegen Greenwashing

Ausgelöst wird der Umbruch durch die europäische Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825), die hierzulande vorrangig über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in nationales Recht überführt wurde und ab dem 27. September 2026 greift. Der Gesetzgeber reagiert damit auf ein wachsendes Misstrauen gegenüber vollmundiger Umweltwerbung und Nachhaltigkeitssiegeln. Verbraucher sollen sich künftig darauf verlassen können, dass hinter grünen Botschaften mehr steckt als Marketing, was die Anforderungen an entsprechende Angaben deutlich anhebt und ihre Überprüfbarkeit zur Pflicht macht.

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