Nur Mitglieder zahlen Kirchensteuer. Wer dazugehört, bestimmen die Religionsgemeinschaften selbst. Gerichte dürfen deren Regeln nicht eigenmächtig interpretieren.
Ein Steuerzahler wollte Kirchensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018 nicht akzeptieren. Er präsentierte Nachweise, dass er 1973 der evangelischen Kirche den Rücken gekehrt hatte. Das zuständige Kirchensteueramt sah die Sache anders: Der Mann sei 1985 wieder in die Gemeinschaft aufgenommen worden. Als Indizien führte die Behörde eine verstaubte Karteikarte an und verwies darauf, dass der Kläger über viele Jahre brav Kirchensteuer überwiesen hatte.
Das Finanzgericht München folgte der Argumentation der Behörde. Die Richter bejahten den Wiedereintritt und wiesen die Klage ab. Der Steuerzahler gab nicht auf und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der X. Senat des BFH hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück nach München. Die Begründung wiegt schwer: Das Finanzgericht hatte die kircheninternen Vorschriften nicht gründlich genug unter die Lupe genommen. Richter an staatlichen Gerichten dürfen das Mitgliedschaftsrecht von Religionsgemeinschaften nicht nach eigenen Vorstellungen auslegen. Sie müssen die Regeln so anwenden, wie es die zuständigen kirchlichen Stellen handhaben.
Der BFH stützt sich auf das Grundgesetz. Artikel 140 in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung garantiert Religionsgemeinschaften das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dazu zählt insbesondere die Frage, wer Mitglied ist und wer nicht. Staatliche Gerichte müssen diese Autonomie respektieren und dürfen nicht eigenmächtig in innerkirchliche Belange eingreifen.
Das Finanzgericht München muss nun nachholen, was beim ersten Anlauf fehlte. Zentrale Frage: Konnte ein ehemaliges Mitglied mit damaligem Wohnsitz in Baden-Württemberg seinen Wiedereintritt überhaupt gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären? Die kirchenrechtlichen Zuständigkeitsregeln könnten dem im Weg stehen. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob der Mann tatsächlich wieder Mitglied wurde und Kirchensteuer schuldet.




