Sächsische Kläger wollten wertlose Anleihen und Aktien als Verlust geltend machen. Die Richter winken ab, doch der Fall geht in die nächste Instanz.
Als Russland im Februar 2022 die Ukraine überfiel, verwandelten sich manche Depots über Nacht in Makulatur. Staatsanleihen aus Moskau, Hinterlegungsscheine auf russische Konzerne: Plötzlich nichts mehr wert, zumindest auf dem Papier. Banken setzten die Positionen auf null, Dividenden blieben aus, Verkäufe waren durch die EU-Sanktionen unmöglich geworden.
Die Kläger aus Sachsen zogen daraus Konsequenzen für die Steuererklärung. Die Papiere seien de facto verloren, argumentierten die Kläger, also müsse der Fiskus den Schaden bei den Kapitaleinkünften anerkennen. Schließlich ließen sich die Wertpapiere weder veräußern noch brächten sie irgendwelche Erträge ein.
Das Finanzgericht in Sachsen sah die Sache anders und wies die Klage ab. Solange niemand verkauft, eingezogen oder Insolvenz angemeldet hat, existiert steuerlich gesehen kein Verlust. Dass die Wertpapiere derzeit unverkäuflich sind, ändert daran nichts. Theoretisch könnten die Sanktionen eines Tages fallen, die Börsen wieder öffnen, die Dividenden wieder fließen. Diese bloße Möglichkeit reicht den Richtern, um einen Abzug zu verweigern. Weder der russische Staat noch die betroffenen Unternehmen hätten Zahlungsunfähigkeit angemeldet, betonten die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Kläger haben den Fall nach München getragen, wo der Bundesfinanzhof über die Grundsatzfrage entscheiden muss: Kann ein Anleger Papiere abschreiben, die zwar formal existieren, aber praktisch unerreichbar sind? Das Revisionsverfahren läuft unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26. Tausende Betroffene mit ähnlich gelagerten Fällen dürften den Ausgang mit Spannung verfolgen.




