Abschiedsfeier bleibt steuerfrei

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February 25, 2026
26.02.2026
2 Minuten Lesezeit

Der Bundesfinanzhof entlastet ausscheidende Arbeitnehmer: Organisiert der Arbeitgeber die Verabschiedung, fallen keine Lohnsteuern an. Auch nicht bei fünfstelligen Kosten.

Fiskus scheitert mit Forderung

Ein niedersächsisches Finanzamt wollte einem pensionierten Sparkassenvorstand ans Portemonnaie. Die Begründung: Seine Abschiedsfeier mit rund 300 Gästen habe einen fünfstelligen Betrag gekostet, der als geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Doch der sechste Senat des Bundesfinanzhofs wies diese Sichtweise zurück und gab der klagenden Sparkasse vollständig recht. Entscheidend für die Richter war der Charakter der Veranstaltung. Wer lädt ein? Wer stellt die Gästeliste zusammen? Wo findet das Fest statt? Im vorliegenden Fall hatte das Geldinstitut sämtliche Fäden in der Hand. Der scheidende Vorstand hatte weder Einladungen verschickt noch Gäste ausgewählt. Richter Stephan Geserich brachte es auf den Punkt: Unter 300 Gästen befanden sich Gott und die Welt, aber nicht Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden.

Auch Familie darf dabei sein

Das Finanzgericht hatte zuvor zumindest jenen Kostenanteil als steuerpflichtig eingestuft, der auf den Vorstand und seine acht anwesenden Familienangehörigen entfiel. Der BFH sah das anders. Die Anwesenheit von Ehepartnern und nahen Verwandten bei solchen Anlässen sei gesellschaftsüblich und begründe keinen Arbeitslohn. Die Entscheidung betrifft nicht nur Führungskräfte, sondern gilt für alle Arbeitnehmer. Mit über 13 Millionen Babyboomern, die bis 2039 in Rente gehen, stehen deutschen Unternehmen unzählige Verabschiedungen bevor. Solange der Arbeitgeber organisiert und zahlt, bleibt der ausscheidende Mitarbeiter von der Steuer verschont.